Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 13
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/13#abs-1 (1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/13#abs-2 (2) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
[Amtl. Anm.:] Für den 14. Landtag s. § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).