Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 12

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/12#abs-1 (1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/12#abs-2 (2) Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum Staatsvermögen gezogen werden. Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/12#abs-3 (3) Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art 11 Art 13