Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 12
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/12#abs-1 (1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/12#abs-2 (2) Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum Staatsvermögen gezogen werden. Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/12#abs-3 (3) Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu Art. 12 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 30.07.2025 – M 7 K 24.6262Zitiert von 1
- VG München, 01.06.2022 – M 7 K 21.5264Zitiert von 6
- VG München, 16.09.2025 – M 7 K 24.3773Zitiert von 1
- VGH Bayern, 25.06.2025 – 2 NE 25.584Zitiert von 2
- VG München, 16.10.2025 – M 7 E 25.3823Zitiert von 1
- VG München, 13.07.2022 – M 7 E 22.3076Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23
- VG München, 30.07.2025 – M 7 K 24.6261Zitiert von 2
- VG München, 30.07.2025 – M 7 K 24.3772Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 12 BayVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.