Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/2#abs-1 (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/2#abs-2 (2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.