Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 2

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/2#abs-1 (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/2#abs-2 (2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.

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