Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/2#abs-1 (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/2#abs-2 (2) Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 2 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 30.03.2022 – M 7 K 21.2383Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15.01.2026 – Vf. 58-VII-21
- VG Ansbach, 15.01.2024 – AN 4 E 24.88
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.