Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 118a
Stand: 25.08.2026
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 118a BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.06.2018 – Vf. 8-VII-17
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15.01.2026 – Vf. 58-VII-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 22.02.2022 – Vf. 3-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 12.06.2025 – Vf. 16-VI-22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.