Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands
BayV106BV§ 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/5#abs-1 (1) Der Bayerische Bauernverband ist auf demokratischen Grundsätzen aufgebaut und eine freie und freiwillige Organisation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/5#abs-2 (2) Der Bauernverband soll vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft berührender Angelegenheiten gehört werden; er ist berechtigt, Anträge an die Staatsregierung zu stellen. Diese wird solche Anträge selbst entscheiden oder der Volksvertretung zur Entscheidung vorlegen.