Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands

BayV106BV

§ 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Bayerische Bauernverband bestreitet seine Ausgaben und Aufwendungen durch:

1. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen,

2. freiwillige Zuschüsse der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (der Gemeinden, Kreise, Bezirke und des Staates),

3. Erhebung von Beiträgen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, die in Form von Umlagen auf den Grundbesitz errechnet werden.

Die Einhebung der Umlagen erfolgt durch den Bayerischen Bauernverband.

§ 5