Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands
BayV106BV§ 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/4#abs-1 (1) Aufbau und Mitgliedschaft des Bayerischen Bauernverbands sind in den von der Militärregierung genehmigten „Satzungen des Bayerischen Bauernverbands“ geregelt. Zur Durchführung der Aufgaben werden beim Landesverband des Bayerischen Bauernverbands sowie den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden Ausschüsse gebildet. Die Bildung der Ausschüsse bei den Kreis- und Bezirksverbänden bleibt der Entscheidung des erweiterten Vorstands des Landesverbands überlassen; dieser bestimmt auch die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/4#abs-2 (2) Die Wahl der Ausschüsse erfolgt beim Landesverband durch den Landesausschuß, im Kreis durch den Kreisverband, im Bezirk durch den Bezirksverband.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/4#abs-3 (3) Jeder Ausschuß muß mindestens einen Vorsitzenden und einen Schriftführer haben. Über Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/4#abs-4 (4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich; die Mitglieder können jedoch neben einer vom Bayerischen Bauernverband noch festzusetzenden Aufwandsentschädigung den Ersatz ihrer Barauslagen beanspruchen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/4#abs-5 (5) Die Ausschüsse können bei Bedarf Beiräte einsetzen und Sachverständige beiziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/4#abs-6 (6) Im übrigen regelt der Bayerische Bauernverband Organisation und Verfahren im Rahmen der Satzung.