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§ 5 BayV106BV (Bayern)

Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bayerische Bauernverband ist auf demokratischen Grundsätzen aufgebaut und eine freie und freiwillige Organisation.

(2) Der Bauernverband soll vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft berührender Angelegenheiten gehört werden; er ist berechtigt, Anträge an die Staatsregierung zu stellen. Diese wird solche Anträge selbst entscheiden oder der Volksvertretung zur Entscheidung vorlegen.