Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands
BayV106BV§ 3
Stand: 25.08.2026
Der Bayerische Bauernverband kann mit weiteren Aufgaben betraut werden; er ist jedoch nicht ermächtigt, irgendwelche Aufgaben behördlicher Art durchzuführen, die üblicherweise Obliegenheiten des Freistaates Bayern sind.