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§ 3 BayV106BV (Bayern)

Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bayerische Bauernverband kann mit weiteren Aufgaben betraut werden; er ist jedoch nicht ermächtigt, irgendwelche Aufgaben behördlicher Art durchzuführen, die üblicherweise Obliegenheiten des Freistaates Bayern sind.