Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands

BayV106BV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/2#abs-1 (1) Der Bayerische Bauernverband nimmt als Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft hiernach aufklärende und beratende Aufgaben wahr, die die Förderung der gesamten Landwirtschaft auf fachlichem, beruflichem und wirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/2#abs-2 (2) Die staatsbürgerliche Erziehung der Landwirtschaft zur demokratischen Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens hat sich der Bauernverband besonders angelegen sein zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayV106BV/2#abs-3 (3) Zur Landwirtschaft im Sinn dieser Verordnung gehören auch die Forstwirtschaft in den Privat-, Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen (Nicht-Staatswald) und der Gartenbau.

§ 1 § 3