Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Universitätsklinikagesetz

BayUniKlinG

Art 25 Zusammensetzung des Stiftungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/25#abs-1 (1) Dem Stiftungsrat gehören an:

1. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

2. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München sowie

3. die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder der wissenschaftliche Geschäftsführer des Helmholtz Zentrums München.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/25#abs-2 (2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst führt den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/25#abs-3 (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte und einer der in Abs. 1 genannten Institutionen angehörende Person vertreten lassen.

Art 24 Art 26