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# Art 25 BayUniKlinG (Bayern) — Zusammensetzung des Stiftungsrats

Bayerisches Universitätsklinikagesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

1. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

2. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München sowie

3. die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder der wissenschaftliche Geschäftsführer des Helmholtz Zentrums München.

(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte und einer der in Abs. 1 genannten Institutionen angehörende Person vertreten lassen.

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Zitiervorschlag: Art 25 BayUniKlinG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/25

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