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BayUniKlinG

Art 24 Stiftungsvorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/24#abs-1 (1) Dem Stiftungsvorstand gehören an:

1. die Dekaninnen oder Dekane der für Medizin zuständigen Fakultäten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München,

2. die Ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren des LMU Klinikums und des TUM Klinikums sowie

3. die Forschungsdirektorin oder der Forschungsdirektor des Helmholtz Zentrums München.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/24#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. Er koordiniert die wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Kooperationen mit der Industrie, die Ausgründungen und die effiziente Translation der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Krankenversorgung. Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/24#abs-3 (3) Der Vorsitz wechselt zwischen den drei Mitgliedern gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einem Turnus von zwei Jahren. Die Satzung kann abweichend von Satz 1 einen längeren Turnus von bis zu fünf Jahren vorsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/24#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis ist er an die Entscheidungen des Stiftungsvorstands gebunden. Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayUniKlinG/24#abs-5 (5) Der Stiftungsvorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Hierzu kann ein Geschäftsführer der Stiftung eingesetzt werden.

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