Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 39 Regelungsumfang
Stand: 25.08.2026
Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern
1. § 177 StVollzG,
2. § 178 Abs. 1 StVollzG, soweit dort der unmittelbare Zwang im Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist.