Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 151 Gesundheitsfürsorge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/151#abs-1 (1) Art. 58, Art. 59 Abs. 2 bis 5, Art. 60, Art. 62 bis 65, Art. 67 und 68 sowie Art. 82 bis 86 gelten entsprechend. Art. 61 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Verschulden der jungen Gefangenen in der Regel unbeachtlich bleiben kann und nicht für junge Gefangene gilt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/151#abs-2 (2) Junge Gefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/151#abs-3 (3) Die Rechte der Personensorgeberechtigten werden beachtet. Insbesondere werden die Personensorgeberechtigten stets von einer schweren Erkrankung oder dem Tod minderjähriger Gefangener benachrichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/151#abs-4 (4) Arbeiten junge Gefangene nicht im Freien, so haben sie sich täglich mindestens eine Stunde, an arbeits- und ausbildungsfreien Tagen mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.