1 Geeignete junge Untersuchungsgefangene können in Wohngruppen (Art. 140 BayStVollzG) untergebracht werden. Art. 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.
(3) Es gelten entsprechend:
1. Art. 151 BayStVollzG betreffend die Gesundheitsfürsorge,
2. Art. 152 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 153 BayStVollzG betreffend die Freizeitgestaltung,
3. Art. 158 BayStVollzG betreffend die Gefangenenvertretung und
4. die Art. 155 und 156 BayStVollzG betreffend erzieherische und Disziplinarmaßnahmen.