Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 153 Sport
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/153#abs-1 (1) Der sportlichen Betätigung kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu. Hierfür sind ausreichende Angebote vorzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/153#abs-2 (2) Junge Gefangene sind, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind, zur Teilnahme an Sportveranstaltungen anzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/153#abs-3 (3) Insbesondere während des Aufenthalts im Freien (Art. 151 Abs. 4) ist den jungen Gefangenen Gelegenheit zur sportlichen Betätigung zu geben.