Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

BayUVollzG

Art 23 Pakete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/23#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen Pakete absenden und empfangen. Für den Ausschluss von Gegenständen gelten Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG sowie Art. 18 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/23#abs-2 (2) Der Paketverkehr bedarf der vorherigen Erlaubnis. Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Erlaubnis versagen oder einschränken, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. Bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden solcher Umstände kann die Erlaubnis aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/23#abs-3 (3) Ein- und ausgehende Pakete werden überwacht. Art. 33 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/23#abs-4 (4) Pakete oder einzelne darin enthaltene Gegenstände können angehalten werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. Art. 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art 22 Art 24