Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzGArt 24 Vorführung, Ausführung, Ausantwortung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/24#abs-1 (1) Vorführungen in dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Strafverfahren erfolgen auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Über Vorführungsersuchen in anderen Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/24#abs-2 (2) Aus wichtigem Anlass können Untersuchungsgefangene auf ihren Antrag ausgeführt werden. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen der Untersuchungsgefangenen angeordnet ist oder die Untersuchungsgefangenen als Zeugen geladen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/24#abs-3 (3) Untersuchungsgefangene dürfen auch ohne ihre Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen notwendig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/24#abs-4 (4) Die Kosten von Vorführungen und Ausführungen, die auf Antrag der Untersuchungsgefangenen oder überwiegend in deren Interesse durchgeführt werden, tragen in der Regel die Untersuchungsgefangenen; dies gilt auch, soweit den Untersuchungsgefangenen hinsichtlich der Kosten von Vorführungen und Ausführungen ein Erstattungsanspruch zusteht. Die Höhe der Kosten sonstiger Vorführungen und Ausführungen, soweit sie Teil der Kosten des Strafverfahrens sind, teilt die Anstalt der Vollstreckungsbehörde mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/24#abs-5 (5) Untersuchungsgefangene dürfen zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere zum Zweck der Vernehmung oder der Gegenüberstellung, befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/24#abs-6 (6) Vor Maßnahmen nach Abs. 2, 3 oder 5 ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.