Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 36 Pakete
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/36#abs-1 (1) Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Anstalt. Für den Ausschluss von Gegenständen gilt Art. 24 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/36#abs-2 (2) Pakete sind in Gegenwart des oder der Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem oder der Gefangenen eröffnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/36#abs-3 (3) Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/36#abs-4 (4) Die Kosten des Paketverkehrs nach Abs. 2 und 3 tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.