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# Art 19 BayUVollzG (Bayern) — Überwachung des Schriftwechsels, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein- und ausgehende Schreiben werden überwacht.

(2) Von der Überwachung des gedanklichen Inhalts ein- und ausgehender Schreiben (Textkontrolle) wird abgesehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist.

(3) Für die Ausnahmen von der Überwachung gilt Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG entsprechend.

(4) Art. 33 BayStVollzG gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 19 BayUVollzG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayUVollzG/19

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