Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 33 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/33#abs-1 (1) Gefangene haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/33#abs-2 (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/33#abs-3 (3) Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; sie können sie verschlossen zur Habe geben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 33 BayStVollzG →
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