Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt. 33 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/33#abs-1 (1) Gefangene haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/33#abs-2 (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/33#abs-3 (3) Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; sie können sie verschlossen zur Habe geben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 33 BayStVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24Zitiert von 4
- BayObLG, 02.11.2021 – 204 StObWs 279/21Zitiert von 3
- BayObLG, 11.11.2024 – 203 StObWs 435/24Zitiert von 3
- BayObLG, 13.11.2024 – 204 StObWs 375/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.