Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BayThIngVersStV

Art 11 In-Kraft-Treten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/11#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/11#abs-2 (2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Änderungen der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen unter Hinweis auf den Staatsvertrag bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/11#abs-3 (3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.

Art 10