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Art 11 BayThIngVersStV (Bayern) — In-Kraft-Treten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu geben.

(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Änderungen der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen unter Hinweis auf den Staatsvertrag bekannt gemacht.

(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.