Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BayThIngVersStV

Art 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Art. 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Freistaat Thüringen in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den Thüringer Vertreter.

Art 9 Art 11