Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaats Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

BayThIngVersStV

Art 2 Anwendbare Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, 20 bis 24 und 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Freistaat Thüringen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/2#abs-3 (3) Soweit nach der Satzung die Höhe der Versorgungsabgaben von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, gilt für die Thüringer Mitglieder der Ingenieurversorgung die jeweilige Bemessungsgrenze für die neuen Bundesländer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayThIngVersStV/2#abs-4 (4) Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Freistaat Thüringen zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Art 1 § 1