Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz BaySvVollzG Art 92 Beiräte Stand: 25.08.2026 Bayern Ein nach Art. 185 Abs. 1 BayStVollzG gebildeter Beirat ist auch für die Angelegenheiten der Sicherungsverwahrten zuständig.