nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 92 BaySvVollzG (Bayern) — Beiräte

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein nach Art. 185 Abs. 1 BayStVollzG gebildeter Beirat ist auch für die Angelegenheiten der Sicherungsverwahrten zuständig.