Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 185 Beiräte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/185#abs-1 (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/185#abs-2 (2) Der oder die Vorsitzende und deren Vertreter werden aus der Mitte des Bayerischen Landtags gewählt. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/185#abs-3 (3) Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich.