Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 93 Aufsichtsbehörde
Stand: 25.08.2026
Die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten nach Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG durch das Staatsministerium der Justiz (Aufsichtsbehörde) umfasst auch den Vollzug der Sicherungsverwahrung.