Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 91 Hausordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/91#abs-1 (1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung für die Einrichtung für Sicherungsverwahrung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/91#abs-2 (2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2. Zeiten der Behandlung, der Beschäftigung und der Nachtruhe sowie die Freizeit,
3. auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
4. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/91#abs-3 (3) Sicherungsverwahrte erhalten einen Abdruck der Hausordnung.