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BaySvVollzG

Art 38 Freistellung von der Beschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/38#abs-1 (1) Haben Sicherungsverwahrte ein halbes Jahr lang eine angebotene Arbeit ausgeübt, so können sie beanspruchen, für die Dauer von zwölf Werktagen freigestellt zu werden. Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Freistellungsanspruchs in Anspruch genommen werden. Auf die Frist nach Satz 1 werden Zeiten,

1. in denen die Sicherungsverwahrten infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, mit bis zu drei Wochen,

2. in denen die Sicherungsverwahrten Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben,

3. in denen die Sicherungsverwahrten nach Satz 1 freigestellt waren und

4. die nach Abs. 3 auf die Freistellung angerechnet werden,

angerechnet. Zeiten, in denen die Sicherungsverwahrten die angebotene Tätigkeit aus anderen Gründen nicht ausgeübt haben, können in angemessenem Umfang angerechnet werden. Erfolgt keine Anrechnung nach den Sätzen 3 oder 4, so wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt. Abweichend von Satz 5 wird die Frist durch eine Fehlzeit unterbrochen, die unter Berücksichtigung der Vollzugsziele nach Art. 2 Abs. 1 außer Verhältnis zur bereits erbrachten Arbeitsleistung steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/38#abs-2 (2) Der Zeitraum der Freistellung muss mit den betrieblichen Belangen sowie den schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen vereinbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/38#abs-3 (3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach Art. 54 Abs. 1 Nr. 2 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes Angehöriger gewährt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/38#abs-4 (4) Den Sicherungsverwahrten wird für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe fortgezahlt. Dabei ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate im Vollzug der Sicherungsverwahrung vor der Freistellung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/38#abs-5 (5) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzugs bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/38#abs-6 (6) Für eine arbeitstherapeutische Beschäftigung sowie für die schulische und berufliche Bildung gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/38#abs-7 (7) Zeiten, in denen Sicherungsverwahrte im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsstrafe eine Beschäftigung nach Art. 39 BayStVollzG oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 BayStVollzG ausgeübt haben, werden bei der Berechnung der Halbjahresfrist nach Abs. 1 berücksichtigt, wenn diese Zeiten noch keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG begründet haben. Nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG erworbene Freistellungstage können im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Anspruch genommen werden.

Art 37 Art 39