Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt. 54 Vollzugsöffnende Maßnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/54#abs-1 (1) Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere
1. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang),
2. das Verlassen der Anstalt für mehr als einen Tag (Langzeitausgang) bis zu zwei Wochen,
3. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/54#abs-2 (2) Vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 1 werden mit Zustimmung der Sicherungsverwahrten und nach Anhörung der Strafvollstreckungskammer zum Erreichen der Vollzugsziele gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, die Sicherungsverwahrten werden sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/54#abs-3 (3) Werden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 1 nicht gewährt, ist den Sicherungsverwahrten mit ihrer Zustimmung das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht Vollzugsbediensteter für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Sicherungsverwahrten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Ausführung zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden. Die Ausführungen unterbleiben auch dann, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art. 54 BaySvVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 26.03.2021 – 203 StObWs 12/21Zitiert von 6
- LG Regensburg, 17.02.2022 – SR StVK 149/22
- LG Regensburg, 11.10.2022 – SR StVK 301/22
- LG Regensburg, 02.01.2024 – SR StVK 621/23, SR StVK 1004/23
- BayObLG, 26.01.2023 – 203 StObWs 502/22Zitiert von 10
- LG Regensburg, 14.03.2022 – SR StVK 1103/21
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 08.09.2020 – 3 Ws 210/20 (MVollz)
- KG, 28.12.2016 – 2 Ws 235/16 Vollz
- OLG Hamm, 03.11.2015 – 1 Vollz (Ws) 442/15Zitiert von 2
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