Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 2 Ziele des Vollzugs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/2#abs-1 (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/2#abs-2 (2) Die Sicherungsverwahrten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/2#abs-3 (3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Art 1 Art 3