Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 39 Beschäftigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/39#abs-1 (1) Berufliche und schulische Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, den Haftalltag zu strukturieren, Wertschätzung zu erfahren und den Gefangenen den Mehrwert und Nutzen einer Arbeitstätigkeit deutlich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/39#abs-2 (2) Die Anstalt soll den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige und dem Behandlungsauftrag förderliche Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Sie soll auch im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefangenen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/39#abs-3 (3) Sind Gefangene zu Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/39#abs-4 (4) Geeignete Gefangene sollen an Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung oder an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen teilnehmen. Die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen bedarf der Zustimmung des oder der Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/39#abs-5 (5) Maßnahmen nach Abs. 1 können in von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. Hierbei kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.

Art 38 Art 40