Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

BaySuddtSts

§ 11 Bedienstete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/11#abs-1 (1) Dienstvorgesetzter der hauptamtlich angestellten oder beamteten Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Stiftungsrats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/11#abs-2 (2) Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten der Stiftung ist der Vorsitzende des Stiftungsvorstands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/11#abs-3 (3) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifvertraglichen Vorschriften anzuwenden, die für vergleichbare Beschäftigte des Freistaates Bayern gelten.

§ 10 § 12