Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

BaySuddtSts

§ 10 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/10#abs-1 (1) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten entsprechend, soweit das Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung oder diese Satzung nicht anderes bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/10#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält einen Stellenplan als Grundlage für die Personalbewirtschaftung, wenn der Stiftungsrat beschließt, Bedienstete der Stiftung zu beschäftigen.

§ 9 § 11