Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung
BaySuddtSts§ 12 Entschädigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/12#abs-1 (1) Die Mitglieder des Stiftungsrats und die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten für die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Reisen oder Gänge Reisekostenvergütung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/12#abs-2 (2) Neben der Reisekostenvergütung wird den Mitgliedern des Stiftungsrats und den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Stiftungsrats oder des Stiftungsvorstands eine Sitzungsvergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem vollen Tagegeld eines bayerischen Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A 15 bemisst.