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§ 11 BaySuddtSts (Bayern) — Bedienstete

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzter der hauptamtlich angestellten oder beamteten Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Stiftungsrats.

(2) Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten der Stiftung ist der Vorsitzende des Stiftungsvorstands.

(3) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifvertraglichen Vorschriften anzuwenden, die für vergleichbare Beschäftigte des Freistaates Bayern gelten.