Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
BayStthNStifArt 8 Aufgaben des Stiftungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/8#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und den Spartenleitern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/8#abs-3 (3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.