Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

BayStthNStif

Art 8 Aufgaben des Stiftungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/8#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und den Spartenleitern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/8#abs-3 (3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.

Art 7 Art 9