Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
BayStthNStifArt 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/7#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Nürnberg bestellt und abberufen werden. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/7#abs-2 (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/7#abs-3 (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/7#abs-4 (4) Der Stiftungsrat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Nürnberg benannten Mitglied. Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz der Stadt Nürnberg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu. Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/7#abs-5 (5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.