Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

BayStthNStif

Art 9 Dienstverhältnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die bei der Stadt Nürnberg im Bereich Theater bestehenden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse einschließlich aller das Personal betreffenden allgemeinen Verträge und Rahmenvereinbarungen gehen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. Für die von der Stiftung neu eingestellten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern.

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