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Art 8 BayStthNStif (Bayern) — Aufgaben des Stiftungsrats

Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und den Spartenleitern.

(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.