Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz

BayStatG

Art. 26 Reidentifizierungsverbot

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die Zusammenführung

1. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder

2. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.

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