Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz

BayStatG

Art 26 Reidentifizierungsverbot

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Zusammenführung

1. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder

2. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.

Art 25e Art 27