Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz
BayStatGArt 26 Reidentifizierungsverbot
Stand: 25.08.2026
Die Zusammenführung
1. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
2. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben
zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.