Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz
BayStatGArt. 26 Reidentifizierungsverbot
Stand: 25.08.2026
Die Zusammenführung
1. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
2. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben
zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 26 BayStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 153
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.