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Art 26 BayStatG (Bayern) — Reidentifizierungsverbot

Bayerisches Statistikgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zusammenführung

1. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder

2. von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.