Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz
BayStatGArt 25e Kostenregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/25e#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 25c verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von
1. 92 916,36 € als Basiszuweisung für jeweils eine Erhebungsstelle,
2. 8,75 € je bei der Haushaltebefragung nach § 11 ZensG 2022 festgestellter Person,
3. 12,33 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 in Wohnheimen festgestellter Person,
4. 51,93 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 zu erhebender Gemeinschaftsunterkünfte.
Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 25b Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 % des Basisbetrags. Richtet ein Landkreis mit Zustimmung des Landesamts die Erhebungsstelle an zwei im Landkreisgebiet räumlich getrennten Standorten ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 um 20 % des Basisbetrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/25e#abs-2 (2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Finanzzuweisungen nach Abs. 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. August 2026.