Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz
BayStatGArt 27 Strafvorschrift
Stand: 25.08.2026
Wer entgegen Art. 26 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.