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BayStatG

Art 25c Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/25c#abs-1 (1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/25c#abs-2 (2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,

1. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen, die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und

2. die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.

Art 25b Art 25d