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# Art 25c BayStatG (Bayern) — Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Bayerisches Statistikgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,

1. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen, die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und

2. die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: Art 25c BayStatG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/25c

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